[1]Baugesetzbuch (BauGB)Recht
§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung · Geltungsraum DE · Bundesrepublik Deutschland
§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben
zulässig, wenn
1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4
durchgeführt worden ist,
2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
entgegensteht,
3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4. die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absa
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§ 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften · Geltungsraum DE · Bundesrepublik Deutschland
§ 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden,
sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht
anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der
Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselbe
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§ 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept · Geltungsraum DE · Bundesrepublik Deutschland
§ 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept
(1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss
als Stadtumbaugebiet fest. Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen
zweckmäßig durchführen lassen.
(2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches
Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen (§ 171a Absatz 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich
darzustellen sind. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander ge
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§ 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen · Geltungsraum DE · Bundesrepublik Deutschland
§ 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet (§
171b Absatz 1) oder Teile davon umfasst und in dem zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung
von Stadtumbaumaßnahmen die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der
Genehmigung bedürfen. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Satzung nach Absatz 1 gefasst und ortsüblich bekannt gemacht,
ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung der Vorhaben und Maßnahmen i
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§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht · Geltungsraum DE · Bundesrepublik Deutschland
§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
(1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschriften
anzuwenden.
(2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundesbaugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.
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§ 249a Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus · Geltungsraum DE · Bundesrepublik Deutschland
§ 249a Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus
erneuerbaren Energien
(1) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient und in einem räumlich-funktionalen
Zusammenhang mit einer Anlage zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz
1 Nummer 5 steht, gilt unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen ebenfalls als Vorhaben nach §
35 Absatz 1 Nummer 5.
(2) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient und in einem räumlich-funktionalen
Zusammenhang mit einer Anlage
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§ 226 Urteil · Geltungsraum DE · Bundesrepublik Deutschland
§ 226 Urteil
(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch Urteil entschieden.
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Ein Service des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begründet
erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu ändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls
auszusprechen, d
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§ 59 Zuteilung und Abfindung · Geltungsraum DE · Bundesrepublik Deutschland
§ 59 Zuteilung und Abfindung
(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit
Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger
Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen
zuzuteilen.
(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§
57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich
sind die Vorschriften übe
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